Trotz intensiver Bemühungen der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) dies noch abzuwenden, betreffen die neuen Mautregeln auch den Transport von Turnier- und Freizeitpferden. Seit Dezember 2023 haben sich die Fahrten für Lkw über 7,5 Tonnen durch die Einführung von CO2-Emissionsklassen als neues Tarifmerkmal verteuert. Ab 1. Juli 2024 sind dann auch zusätzlich Fahrzeuge ab 3,5 Tonnen technisch zulässiger Gesamtmasse von der Mautpflicht betroffen. Was sich ändert, speziell für Pferdetransporte und wer ab Sommer mautpflichtig ist, das erläutert Logistik-Experte Johannes Rennebaum in einem kostenlosen FN-Online-Seminar am 29. April.
Vorab gibt es hier schon einmal in verkürzter Form die wichtigsten Fragen und Antworten zur neuen Mautpflicht ab 1. Juli 2024.
Warum ist jemand mautpflichtig?
Das Bundesfernstraßenmautgesetz unterscheidet zwei alternativen Begründungen für die Mautpflicht. Diese gilt einerseits für Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen, die grundsätzlich für den Güterkraftverkehr geeignet und vorgesehen sind (1. Alternative) und/oder andererseits für Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen, die im Güterkraftverkehr verwendet werden (2. Alternative). Dabei reicht es aus, wenn eine der beiden Begründungen erfüllt ist.
Welche Fahrzeuge sind mautpflichtig?
Aktuell muss für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen ab einer technisch zulässigen Gesamtmasse (tzGm) von mindestens 7,5 Tonnen und ab 1. Juli 2024 auch bei einer tzGm von mehr als 3,5 Tonnen bei allen Fahrten auf gebührenpflichtigen Strecken Maut entrichtet werden. Bei Fahrzeugkombinationen gilt nur dann die Mautpflicht, wenn das Zugfahrzeug eine technisch zulässige Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen aufweist.
Wer ist mautpflichtig? Macht es einen Unterschied, ob man privat oder ehrenamtlich mit dem eigenen Pferd eine Fahrt unternimmt oder ein Pferd gewerblich befördert?
Generell ist jeder mautpflichtig, der entgeltlich oder geschäftsmäßig Transportleistungen erbringt (2. Alternative der Mautpflicht). Das gilt zum Beispiel dann, wenn ein Berufsreiter mit Kundenpferden zum Turnier fährt. Zahlen muss ab Juli aber auch, wer privat mit seinen Pferden unterwegs ist, sofern sein (Zug-)Fahrzeug die technisch zulässige Gesamtmasse von 3,5 Tonnen überschreitet (1. Alternative der Mautpflicht).
Gibt es eine Ausnahme für reine Pferdetransporter?
Nein. Nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz gelten Pferde als „Güter“ und fallen damit unter den Gütertransport. Daher sind auch Pferdetransporter mautpflichtig. Grund dafür ist, dass diese Fahrzeuge einen Aufbau haben, der zum Transport von Gütern (hier von Pferden) dient (1. Alternative der Mautpflicht).
Gibt es überhaupt eine Ausnahme?
Ja. Unter gewissen Umständen können private Pferdetransporte (1. Alternative der Mautpflicht) von der Mautpflicht befreit sein, sofern das Fahrzeug oder die Fahrzeugkombination einen Wohnbereich von mindestens 50 Prozent aufweist. Diese Ausnahmeregeln sind sehr komplex. Wer mit einem Fahrzeug unterwegs ist, sollte sich daher aufmerksam das Schreiben des Bundesamts für Logistik und Mobilität (BALM) durchlesen und sich gegebenenfalls gezielt beraten lassen.
Wo gibt es weitere Informationen?
Weitere Informationen gibt es auf der Internetseite des Bundesamts für Logistik und Mobilität (BALM) sowie auf www.toll-collect.de.