FEI konkretisiert Bild- und Bewegtbildrechte und erzeugt Unmut

(Lausanne) Der Zeitpunkt ist denkbar ungeschickt gewählt, die Inhalte nicht wirklich neu: Der Weltverband FEI hat ihre “NON-RIGHTS HOLDERS’ GUIDELINES FOR PUBLISHING ON SOCIAL MEDIA AT FEI NAMED EVENTS” aktualisiert. Vorweg mal dies: Bild- und Bewegtdrechte bei Sportveranstaltungen obliegen dem Hausrechtinhaber, i.d.R. sind das Veranstalter. Das ist überhaupt nicht neu und der Bezugspunkt sind nicht in erster Linie Zuschauer und Zuschauerinnen mit Smartphone, sondern Medien. Seitdem Tik Tok, Facebook, Instagram und Co. aber ihre Kunden zu Nachrichtenträgern gemacht haben, wird es deutlich verzwickter… “Die Geister, die ich rief…”

Wer eigene Aufnahmen macht und dann auf Social Media Plattformen veröffentlicht, agiert wie ein Medium. Der Aufschrei “Die FEI verbieten Filmen und Fotografieren” ist ein bisschen falsch, aber eben auch richtig. Tatsächlich können Verbände/Veranstalter diese Rechte vertraglich für Medien regeln. Und das müssen sie auch, um diese Verträge zu erfüllen. Erwartungsgemäß ist das nie problematisch, wenn alles “toll und schön” ist….

Mehr noch – von lustigen oder emotionalen Momenten bei Pferdesportveranstaltungen, Instagram-Stories von Influencern etwa beim Course-Walk oder in einer Ausstellung, sogar im Stall, profitieren Veranstaltungen. Von Videoschnipseln am Abreiteplatz eher nicht – schon gar nicht in den vergangenen Wochen. Ganz unabhängig davon, ob die Kritik an dem was zu sehen ist bei Facebook, Instagram und Co. tatsächlich berechtigt ist oder nicht.

Rechteverkauf –  i.d. R. an Medien

Bewegtbildrechte werden seit Jahren verkauft, das ist nicht nur im Fussball so, sondern auch in anderen Sportarten wie Formel 1, Wintersport oder eben Pferdesport. Und regelmäßig löst es Debatten aus, warum man z.B. Fussballspiele nur bei  Sender ABC sehen kann und woanders nicht. Das ist so, weil Veranstalter/ Verband Summe X für die Übertragungsrechte aufgerufen haben und ein Sender diese erworben hat. Damit verbunden ist dann z.B. das Recht der Übertragung oder sogar der Unterlizensierung. Die Bewegtbildrechte anderer Sender sind damit zwangsläufig beschränkt und zwar auf das, was im Rahmen der Berichterstattung für die NRH (Nicht-Rechte-Inhaber)  geregelt ist.

Zu den NRH gehören laut FEI im Pferdesport Sportler, Sportlerbetreuer, Sportlergefolge (z. B. Pfleger, Agenten usw.), Pferdebesitzer, nationale Verbände, Offizielle und akkreditierte Medien, einschließlich Rundfunkveranstalter. Der Gattungsbegriff Rundfunk umfasst TV und Hörfunk (und keineswegs “nur” Radio wie viele glauben). Der von der FEI reklamierte Geltungsbereich beschränkt sich im Übrigen auf FEI-Veranstaltungen wie Welt- und Kontinentalmeisterschaften, Nationenpreise, League of Nations. In dieser Liste fehler Zuschauer/ Zuschauerinnen. Die Bildrechte anderer Veranstaltungen gehen Lausanne buchstäblich “nix an”. Allerdings – wenn die FEI voranschreitet bei der Durchsetzung von Regelungen, werden andere nachziehen… 

Was ist das “Field of Play

Gar nicht neu ist auch das FOP, das “Field of Play”, das den Geltungsbereich der Rechte absteckt. Dazu gehört standardmäßig z.B. die Wettkampffläche und die Warm-Up-Zone – anders gesagt Parcours/ Viereck/ Geländestrecke und Abreitebereiche. Ergänzend auch der Course-Walk.

Der Inhaber des Hausrechts/ Veranstalter kann auswählen, wem er Zutritt zum Veranstaltungsort gewährt, z.B. erst durch Erwerb einer Eintrittskarte, und auch festlegen, was die Zutrittsberechtigten im Rahmen dieses Zutritts tun dürfen. Diese Unterscheidung zwischen „ob” und „wie” ist zwingend zu beachten, denn danach beinhaltet die Zutrittsberechtigung zum Veranstaltungsgelände nicht automatisch auch die Berechtigung zum Fotografieren der Veranstaltung. Bei größeren, kommerziellen Veranstaltungen ist die Fotografie regelmäßig nur zuvor akkreditierten Fotografen/ Fotografinnen erlaubt. Und auch der Videodreh oder sogar das Streaming ist geregelt. Das darf eben auch kein NRH.

Zusammenfassung 

● Livestreaming aus dem FOP-Bereich ist während der Prüfung in jedem Fall verboten. Das schützt u.a. die Rechteinhaber, die Geld für den Erwerb bewegt haben.

● Die Aufzeichnung von FOP-Filmmaterial und zeitversetzte spätere Veröffentlichung ist in allen Fällen verboten.

● Standbilder (Fotografien) dürfen ohne Einschränkungen auf allen Plattformen veröffentlicht/ gepostet werden.  

●  Den Rechteinhabern (RH) in der Mixed Zone wird Vorrang eingeräumt. Alle Inhalte/ Interviews müssen nach den Rechteinhabern durchgeführt werden (Erstzugriff)

●  Nicht-Rechte-Inhabern ist die Aufzeichnung und/ oder der Verkauf von Filmmaterial aus dem Field of Play oder dessen kommerzielle Verwertung verboten.

● Gebeten wird darum, @FEI_global oder andere relevante FEI-Kanäle zu taggen, auf die offiziellen Social-Media-Kanäle und Hashtags der Veranstalter zu achten beim Posten

relevanter Inhalte.

Anmerkung: Die Mixed-Zone ist ein Bereich für akkreditierte Medien und Athleten/ Athletinnen und ermöglicht Statements, Bilder etc.und kommt regelmäßig bei großen Championaten zum Tragen (z.B. Weltcupfinale, Olympia, WM, EM) Sowohl im Interesse der Rightholders, als auch aus organisatorischen Gründen wird dabei eine Medien-Reihenfolge eingehalten.  

Bild mit freundlicher Genehmigung von LoboStudio Hamburg

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert